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Kurmainz ArtikelKurmainz war der Staat der Kurfürsten und Erzbischöfe von Mainz in dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Er gehörte mit Kurköln und Kurtrier zu den drei geistlichen Kurfürstentümern. Den drei rheinischen Erbischöfen stand zusammen mit den Pfalzgrafen bei Rhein, den Markgrafen von Brandenburg, den Herzögen von Sachsen und den Königen von Böhmen seit dem 13. Jahrhundert das alleinige Recht zur Wahl des deutschen Königs und römischen Kaisers zu.
Erzbischof Peter Aspelt von Mainz, Grabmal in dem Dom zu Mainz. Der Kirchenfürst ist in voller Amtstracht dargestellt. Über dem damals noch glockenförmigen Messgewand, der Kasel, trägt er als Zeichen seiner erzbischöflichen Würde das kreuzgeschmückte weiße Pallium. Die drei Könige stellen die von ihm gekrönten Johann von Böhmen, Heinrich VII. und Ludwig den Bayern dar. Die Könige sind kleiner dargestellt, um den Erzbischof als Hauptperson herauszustellen. Die architektonische Umrahmung zeigt gotische Formen.
Das Gebiet des Kurfürstentums und des Erzbistums Mainz | |
Die Grenzen des Kurfürstentums und des Erzbistums stimmten geographisch nicht überein.
Zum Erzbistum gehörten die Diözesen Worms, Speyer, Konstanz, Straßburg, Augsburg, Chur, Würzburg, Eichstätt, Paderborn und Hildesheim.
Das Kurfürstentum umfasste nachdem Stand von 1787 1. das Untere Erzstift, wozu Mainz, einige Orte südlich der Stadt, das Rheingau, die Gegend um Bingen und ein langer Gebietsstreifen nordöstlich von Mainz, der sich in den Taunus hinein bis hin zur Festung von Königstein erstreckte, gehörten und 2. das Obere Erzstift, d.h. ein Rechteck von Seligenstadt in dem Norden über die Bergstrasse und den Odenwald bis Heppenheim und Walldürn in dem Süden, zweigeteilt durch den Main, mit der Verwaltungshauptstadt Aschaffenburg. Dazu kamen noch einige hessische Ämter, der Erfurter Staat, der Eichsfelder Staat sowie Anteile an den Grafschaften Rieneck (im fränkischen Kreis) und Königsstein (im oberrheinischen Kreis), an der Grafschaft Gleichen und an der Niederen Grafschaft Kranichfeld. Die Fläche des Kurfürstentums betrug insgesamt 6150 km², die Einwohnerzahl 350.000. In der Stadt Mainz selbst lebten 30 Tausend Menschen.
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Die historische Entwicklung von Kurfürstentum und Erzbistum | |
Das Mainzer Erzbistum wurde 780/81 endgültig begründet. Bis zu dem 13. Jahrhundert war seine Entwicklung gekennzeichnet durch den stetigen Aufstieg des Mainzer Erzbischofs zu dem ersten geistlichen und weltlichen Reichsfürsten.
Das Spätmittelalter war die Phase der Territorialisierung bzw. des Ausbaues der Besitzungen des jetzt Kurstaates und Erzbistums, die erst mit dem Zusammenbruch in der Mainzer Stiftsfehde 1462 endete.
In der Zeit der Reformation erlitt Mainz die schwersten territorialen Verluste, die es während der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges ca. kleinfügig wieder ausgleichen konnte.
Vom Westfälischen Frieden bis zur Säkularisierung 1803 veränderte sich der Kurstaat in territorialer Hinsicht nicht mehr. Es kam zur Erstarrung und damit auch zu dem endgültigen Verlust seiner früheren reichspolitischen Bedeutung.
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Die Bevölkerungsgruppen in dem Kurstaat | |
In Kurmainz lassen sich vier Bevölkerungsgruppen nachweisen. Die zahlenmäßig größte Gruppe waren die Bauern, die sich in einem abhängigen Status befanden. Alles Ackerland, das sie bebauten, gehörte den privilegierten Ständen, d.h. in diesem Fall dem Kurfürst, dem Domkapitel, den Klöstern und Reichsrittern, die aus den verschiedenen Steuern, die Bauern zu leisten hatten, vor allem dem Zehnten, ein lukratives Einkommen bezogen.
Die zweifellos einflussreichste Bevölkerungsschicht waren die Reichsritter, die als Angehörige des Adels in Kurmainz konkurrenzlos waren, da es außer ihnen ca. noch den Dienstadel gab, dessen Beamte aber zu dem Bürgertum gerechnet wurden. Die Reichsritter waren reichsunmittelbar, d.h. nicht der Souveränität und Jurisdiktion des Kurfürsten untergeordnet, sondern unterstanden direkt dem Kaiser. Die meisten Kurfürsten nach der Reformation gehörten selbst diesem Reichsritterstand an. Als privilegierter Stand waren die Reichsritter von jeglichen Steuern und Abgaben befreit. Ihnen waren alle vierundzwanzig Pfründen des Domkapitels, etwa 130 Beamtenstellen in dem Kurfürstentum, dazu etwa fünfundsechzig Ehrenposten am Mainzer Hof, hohe Posten beim Militär sowie die Besetzung der kurfürstlichen Leibgarde ausschließlich vorbehalten.
Die letzten hier zu bezeichnenden Bevölkerungsgruppen sind die Bürger und die Beisassen bzw. Tolerierten, die sich hauptsächlich in den Städten, vor allem in Mainz, konzentrierten.
Zum Bürgertum zählten die Kaufleute, Geschäftsleute und Handwerksmeister, also Mitglieder einer Zunft, da ca. diese das Bürgerrecht bekamen. Die Bürger hatten besondere Rechte und Privilegien, z.B. persönliche Freiheit, sie brauchten keine Fronen und keinen Militärdienst zu leisten und konnten zu städtischen Körperschaften gewählt werden. Unter Beisassen und Tolerierten, letztere waren die Protestanten und Schutzjuden , verstand man die Zugewanderten in Mainz, die sich auf bestimmte Zeit und auf Widerruf dort niederlassen und ihren Beruf ausüben durften, aber kein Bürgerrecht erlangen konnten.
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Im Mittelpunkt des Wirtschaftslebens des Kurfürstentums Mainz stand die Stadt Mainz. Mainz war weniger Fabrikantenstadt wie Frankfurt, als eher Verteilungszentrum für Waren. Um die Stadt herum lag fruchtbares Gebiet, und eine ausgiebige landwirtschaftliche Produktion lieferte Tabak, Hanf, Hirse, Früchte, Nüsse und vor allem Getreide für den Export. Ebenfalls exportiert wurde Holz aus den Wäldern von Taunus und Spessart. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch das Rheingau als bestes Weinanbaugebiet in Deutschland. Die Stadt Mainz besaß zusammen mit Köln seit 1495 das Stapelrecht, das den Handel auf dem Rhein betraf.
Güter, die die Stadt passierten, mussten ausgeladen und drei Tage zu dem Verkauf angeboten werden, ehe sie wieder in Mainzer Schiffe eingeladen und zu ihrem endgültigen Absicht transportiert werden durften. Die Kurfürsten waren sehr an der Aufrechterhaltung dieses Privileges interessiert, da es ihnen die dabei anfallenden Gebühren als Einnahmen für die Staatskasse sicherte.
Ende des 18. Jahrhunderts wurde die städtische Wirtschaft noch von den Handwerkszünften beherrscht, die aber seit 1462 schon dem fürstlichen Absolutismus unterlegen waren. Ein vom Kurfürsten ernanntes Mitglied des Stadtrates, ab 1782 zwei Polizeikommissare, mussten bei allen Versammlungen der Zünfte anwesend sein. Keine Entscheidung konnte ohne Zustimmung des Kurfürsten getroffen werden. Somit waren die Zünfte in dem Grunde ca. noch Staatsorgane. Insgesamt wurde Mainz, unter anderem durch Abschaffung der städtischen Freiheiten nach 1462, wirtschaftlich von Frankfurt in den Hintergrund gedrängt.
Erst mit der merkantilistischen Politik des Kurfürsten Johann Friedrich (1743-1763) erfuhr der Handel eine Wiederbelegung. Zwischen 1730 und 1790 war sowohl ein wirtschaftlicher Aufschwung als auch ein Bevölkerungswachstum in Kurmainz zu verzeichnen.
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Die Stellung des Kurfürsten in dem Römischen Reich | |
Neben seinen Funktionen in dem Mainzer Kurstaat und Erzbistum kam dem Kurfürsten noch eine herausgehobene Stellung in dem Römischen Reich zu. Er war Vorsitzender des Kurfürstenkollegs, d.h. er berief die sechs anderen Kurfürsten zur Wahl des neuen Königs nach Frankfurt ein. Dort hatte er den Vorsitz bei der Kaiserwahl und den Beratungen über die Wahlkapitulation. Auch nahm er die Weihe und Salbung des neuen Kaisers vor. Darüber hinaus war der Mainzer Kurfürst Erzkanzler und Kopf der Reichskanzlei, formal auch wichtigster Mann in dem Reichstag. Er übte die Kontrolle über das Reichstagsarchiv aus und hatte eine besondere Position beim Reichshofrat und Reichkammergericht inne. Als kreisausschreibender Fürst und Direktor oblag ihm die Leitung des kurfürstliche-rheinischen Kreises. Die meisten dieser Funktionen jedoch hatten eher repräsentativen Charakter, als dass sie dem Kurfürsten politisches Gewicht verliehen.
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Das Mainzer Domkapitel hatte 24 Pfründen und ein eigenes Herrschaftsgebiet, das direkt dem Kaiser unterstellt war und für das es dem Kurfürsten nicht verantwortlich war. Das Gebiet schloss große Ländereien ein, unter anderem die Stadt Bingen und 7 weitere bedeutende Ortschaften. Darüber hinaus hatte das Kapitel auch Ländereien in dem Kurfürstentum selbst und in anderen Fürstentümern. Diese Besitzungen sicherten dem Domkapitel große Einkünfte, die schätzungsweise ein Fünftel des Gesamteinkommens des Mainzer Erzstifts ausmachten.
Die Mitglieder des Kapitels hatten z.T. aber noch andere Einkünfte, die sich daraus ergaben, dass sie in weiteren Kapiteln oder Kollegiatsstiften saßen oder weltliche Ämter in dem Kurfürstentum, die für sie reserviert waren, innehatten.
Beherrscht wurde das Domkapitel von den Reichsrittern. Seine Mitglieder mussten einem der drei Reichsritterkreise, d.h. dem fränkischen, schwäbischen oder rheinischen, angehören und nachweisen, dass ihre 16 Ururgroßeltern alle deutschen ritterlichen Ursprungs waren. Die Lücken in dem Domkapitel wurden gefüllt durch Kooptation, d.h. Ernennung der Anwärter durch Kanoniker und Kurfürst. In der Praxis führte dieses Verfahren dazu, dass stets wieder Verwandte ernannt wurden und das Kapitel von einer kleinen Gruppe von Familien beherrscht wurde. Die Hauptaufgabe des Domkapitels war die Wahl des Erzbischofs und Kurfürsten sowie die Regierung des Kurstaates beim Tode eines Kurfürsten bis zur Wahl des neuen. Sein Haupteinfluss wurde gesichert durch die Wahlkapitulationen , in denen jeweils alte und neue Privilegien des Domkapitels festgelegt wurden und auf die der jeweilige Kurfürst bei seinem Regierungsantritt vereidigt wurde.
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Die Wahlkapitulationen waren die Verfassung des Kurfürstentums, insofern man hier überhaupt von einer solchen sprechen kann. Ihre vollständigste Form erreichten sie mit der capitulatio perpetua von 1788, aufgesetzt vom Kapitel anlässlich der Wahl des Koadjutors (= Amtsgehilfen) Dalberg. Diese (jedoch nie in Kraft getretene) Kapitulation war als eine Art Staatsgrundgesetz vorgesehen, das nicht ca. der Erzbischof und Kurfürst, sondern auch Diener und Beamte beschwören sollten. Inhaltlich war der Anspruch des Kapitels festgelegt, die Stände des Kurfürstentums zu sein; seit dem Bauernkrieg von 1524/25 gab es in Kurmainz keine Landstände mehr.
Darüber hinaus war festgehalten, dass der Kurfürst ohne Zustimmung des Kapitels kein Land veräußern oder verpfänden und keine Schulden machen konnte. Er war zur Erhaltung der katholischen Religion und Bevorzugung von Katholiken bei der Besetzung von Beamtenstellen, Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu dem Papst und der Verbindung mit den Habsburgern sowie zur Beseitigung von Glaubensabtrünnigen, also Häretikern, verpflichtet. Die Wahlkapitulationen verschafften dem Kapitel jedoch kein legislatives Veto. Ca. in finanziellen Angelegenheiten, also Steuern, Steuererhebungen, Schaffung neuer Steuern, war seine Zustimmung nötig.
Im 18. Jahrhundert haben die Wahlkapitulationen insgesamt an Bedeutung verloren, da sie 1695 vom Papst bzw. 1698 vom Kaiser offiziell verboten worden waren. Jedoch konnte Kurfürst Lothar Franz von Schönborn (1695-1729), der in diesem Fall offensichtlich auf Seiten des Kapitels stand, ein päpstliches Schreiben erwirken, durch das Mainz vom Verbot der Wahlkapitulationen ausgenommen wurde. Als 1774 vor der Wahl des Kurfürsten Friedrich Karl von Erthal erstmals der Einfluss dieses Verbotes spürbar wurde, ging das Domkapitel dazu über, eine offizielle Hauptkapitulation auszuarbeiten und dazu eine Art geheime Nebenkapitulation, in der alle Artikel zusammengefasst waren, die möglicherweise ein Einschreiten des Papstes oder Kaisers provoziert hätten.
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sie gefallen mir gut, eure Geschichten aus Mainz, und auch die Aufmachung und alles drumherum, lieber Herr John, natürlich auch der Sprecher, der die Sagen zu dem Leben erweckt. Ich denke, dass die Mainzer und auch andere Leute Gefallen daran finden werden,... |
Zentralbehörden und Verwaltung |
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Der Hofrat hatte 1790 insgesamt 49 Mitglieder und beschäftigte sich mit dem Kriminalwesen, dem Rechtswesen, Finanzangelegenheiten, Werbegeschäften, Religionsangelegenheiten, dem Polizeiwesen und der Verwaltung. Der Kurfürst war zwar der Präsident des Hofrates, hat aber in dem 18. Jahrhundert nie mehr an den Sitzungen teilgenommen, sondern verkehrte indirekt mit der Behörde durch Beamte der Geheimen Kanzlei, die gleichzeitig Mitglieder des Hofrates waren. Die Entscheidungsgewalt hatte allein der Kurfürst inne, der Hofrat hatte ca. seine Befehle auszuführen.
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Dieses Gremium, das den Charakter privater Zusammenkünfte hatte, diente dem Kurfürsten zur Besprechung von mehr oder weniger geheimen Angelegenheiten in dem Kreise weniger Vertrauter. Dazu zählten einige Räte und hohe Hofbeamte. Das Aufgabengebiet des Geheimen Rates war vorrangig die Außenpolitik. Von den dreißiger Jahren des 18. Jahrhunderts an verlor der Geheime Rat jedoch an Bedeutung. An seine Stelle trat die Geheime Konferenz, zu deren Beratungen die höchsten Beamten verschiedener Ressorts zusammentraten.
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Die Hofkammer war für die gesamte Finanzverwaltung zuständig, d.h. sowohl für die Einnahmen und Ausgaben für den persönlichen Haushalt und Hof des Kurfürsten als auch für die der Landesverwaltung. Ca. um außerordentliche Auflagen zu erheben, benötigte der Kurfürst die Zustimmung des Kapitels; ansonsten konnte er die Gelder nach eigenem Ermessen benutzen, wenn er den Zweck, den er jeweils angeben musste, einhielt.
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Die Beamten des Mainzer Staates wurden in patriarchalischer Art behandelt. Die höchsten Beamten wurden sehr hoch besoldet, die übrigen dagegen niedrig, was dazu führte, dass die Untertanen für die Inanspruchnahme der Behörden sehr hohe Gebühren errichten mussten, die den Beamten als Nebeneinnahmen dienten. So hatten die Beamten nicht ca. das Staatsinteresse, sondern auch den eigenen Nutzen in dem Auge, worunter die Verwaltung zu leiden hatte. Das Domkapitel sicherte sich in dem Laufe der Entwicklung des Kurstaates mit Hilfe der Wahlkapitulationen hohe Posten und damit Einfluss auf die Verwaltung, so dass immerhin nichts ohne sein Wissen geschehen konnte. Insgesamt gesehen brachte der Verwaltungsapparat trotz einiger struktureller Mängel allein dem Kurfürsten Vorteile, der damit über ein Instrument verfügte, dem das Kapitel nichts Gleichwertiges entgegenzusetzen hatte.
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Das Verhältnis zwischen Kurfürst und Domkapitel in dem entstehenden Absolutismus | |
Die reichsunmittelbare Stellung der Domherren, die Existenz der Wahlkapitulationen und die Tatsache, dass ihnen bestimmte Ämter in dem Staat vorbehalten waren, sicherte dem Kapitel Privilegien, Immunitäten und Einfluss auf die Politik. Man hätte sich in jedem Fall einem tyrannischen Kurfürsten widersetzen können. Dies alles führte aber auch zu einem gewissen Dualismus zwischen Kurfürst und Domkapitel in dem Hinblick auf die Macht in dem Kurstaat. In der Praxis traf aber wohl allein der Kurfürst und sein engster Beraterkreis die politischen Entscheidungen. Regelmäßige Steuereinnahmen und ausgedehnte Güter ermöglichten ihm immerhin eine relativ unabhängige Innenpolitik.
Als Beamte in der Verwaltung mussten die Domherren den Befehlen des Kurfürsten Folge leisten, um ihre Stellung nicht zu verlieren. Sie waren also dort eher gezwungen, sich dem Kurfürsten unterzuordnen, als dass sie es sich hätten leisten können, die Interessen des Kapitels allzu stark zu vertreten. Dies traf vor allem dann zu, wenn es die Domherren anstrebten, Familienmitglieder in der Verwaltung unterzubringen.
Auf der anderen Seite stammten Kurfürst und Domkapitel meist aus der gleichen Gesellschaftsschicht und damit Interessengruppe. Insofern galt Ausgleich und Mäßigung als Verhaltensregel zwischen beiden und war auch Voraussetzung für den Erhalt der Regierungsform. Die Kurfürsten hatten ein hauspolitisches Interesse, möglichst viele Verwandte in dem Kapitel unterzubringen, von denen vielleicht einer die Nachfolge antritt und damit die eigene Regierungsweise stabilisiert. Mit diesem Absicht konnten die Kurfürsten sich nicht rücksichtslos über die Interessen des Domkapitels hinwegsetzen.
Zwischen Kurfürst und Domkapitel existierte quasi eine Symbiose, beide waren voneinander abhängig, beide versuchten die Macht des anderen einzuschränken, wobei man in dem 18. Jahrhundert jedoch eine Dominanz der Kurfürsten, besonders der aufgeklärten, feststellen kann, vor allem da ihnen allein der Behörden- und Beamtenapparat als Machtinstrument zugute kam. Vielleicht trifft die Nennung Wahlmonarchie am besten auf das Kurmainz dieses Jahrhunderts zu.
Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass sowohl Kurfürst als auch Domkapitel in der Regel Unterstützer der habsburgischen Monarchie waren, da Kurmainz als geistliches Territorium vom Überleben des Reiches abhängig war. Dies wiederum gab den Habsburgern die Möglichkeit, hauptsächlich durch finanzielle Mittel, Einfluss auf die Wahl des Mainzer Kurfürsten zu nehmen.
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Die letzten Mainzer Kurfürsten in dem 18. Jahrhundert | |
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Franz Ludwig von Pfalz-Neuburg (1729-1732) | |
Da Franz Ludwig, der in dem vorigen Kapitel erwähnte Koadjutor, ca. drei Jahre als Kurfürst regierte, lässt sich seine Politik schwer charakterisieren. Er zehrte in dem wesentlichen von der Arbeit seines Vorgängers. Besonders zu erwähnen sind hier ca. Reformen zur Verbesserung der Priester- und Richterausbildung. Mit dem Domkapitel gab es keine Konflikte, da es die Wahlkapitulation vorher mit ihm abgesprochen und die Einhaltung somit sichergestellt hatte.
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Philipp Karl von Eltz-Kempenich (1732-1743) | |
Philipp Karl von Eltz war Domkantor in Mainz und wurde 1732 mit kaiserlicher Empfehlung zu dem Kurfürsten gewählt. Er verfolgte einen traditionell habsburgischen Kurs und hatte sich sehr für die Anerkennung der Pragmatischen Sanktion eingesetzt, die in Osterreich die Erbfolge regelte. Erst als er 1742 durch seine Stimme die Wahl des bayerischen Kurfürsten Karl Albrecht zu dem deutschen Kaiser entschied, verschlechterte sich das Verhältnis zu Osterreich. Philipp Karl hatte zwei Jahre lang das Collegium Germanicum in Rom besucht und besaß dadurch eine wesentlich bessere geistliche Ausbildung als andere Kurfürsten. Dies zeigte sich vor allem darin, dass er seine geistlichen Pflichten intensiver wahrnahm. Auch in weltlichen Angelegenheiten konnte er eine zwanzigjährige Erfahrung als Regierungspräsident vorweisen. Hervorzuheben ist hier speziell der Abbau der Schuldenlasten des Kurstaates.
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Johann Friedrich Karl von Ostein (1743- 1763) | |
Mit Johann Friedrich begann in Mainz die Zeit des aufgeklärten Absolutismus. In der Praxis war jedoch nicht er der Herrscher in dem Kurfürstentum, sondern sein Kanzler Friedrich Graf von Stadion, der schon unter den zwei Vorgängern Johann Friedrichs hohe Ämter innegehabt hatte. Stadion war beeinflusst von der französischen Aufklärung, was sich in seinen Reformen niederschlug.
Er wollte das Kurfürstentum auf den gleichen Stand mit den weltlichen Staaten des Reiches bringen. Dazu konzentrierte er sich vor allem auf die Wirtschaft, die sehr unter den französischen Militäroperationen in dem Rheinland 1740-1748 gelitten hatte. Zur Belebung des Handels gründete er 1746 den Mainzer Handelsstand, kümmerte sich um den Ausbau der Hauptverkehrsstraßen, den Bau neuer Warenhäuser, die Einrichtung eines dauernden Weinmarktes und zweier jährlich stattfindender Messe sowie um die Verbesserung des Geldverkehrs. Das Handelszentrum begann sich wieder von Frankfurt nach Mainz zu verlagern.
Auch die Kirche blieb von Reformen nicht verschont. 1746 wurde ein Tilgungsgesetz erlassen, durch das verhindert werden sollte, dass weltlicher Grundbesitz in kirchliche Hände überging. Dazu wurde die Rückführung von kirchlichem Besitz in weltliche Hände gefördert.
Weitere politische Maßnahmen während der Regierungszeit Johann Friedrichs und seines Kanzlers waren die Verbesserung der elementaren Schulausbildung und des sozialen Systems sowie die Schaffung eines einheitlichen kurmainzischen Landrechts (1756).
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Emmerich Josef Freiherr von Breidbach zu Bürresheim (1763-1774) | |
Emmerich Josef war der bedeutendste Mainzer Kurfürst des 18. Jahrhunderts. Unter seiner Herrschaft wurden die Prinzipien der Aufklärung in allen Bereichen konsequent gesetzt. Während er in der Wirtschaft die merkantilistische Politik seines Vorgängers ca. fortsetzte, es gab keine fundamentalen Wirtschaftsreformen, konzentrierte er sich um so mehr auf die Reformierung des Bildungswesens. Er bemühte sich vor allem um die Verringerung des klerikalen Einflusses, insbesondere der Jesuiten, die die Universitäten und Gymnasien beherrschten. Dies gelang aber erst mit der totalen Auflösung des Jesuitenordens durch Papst Clemens XIV. in dem Jahre 1773.
Um den Gymnasien und Universitäten eine finanzielle Basis zu verschaffen, ordnete Emmerich Josef die Aufhebung von Klöstern, Beschlagnahmung ihres Besitzes und die Einschränkung sämtlicher Privilegien an. Dies führte 1771 zu dem Streit mit dem Domkapitel, das seinerseits den Verlust von Besitz und Privilegien fürchtete, aber sich letztlich dem Kurfürsten beugen musste. Diese Maßnahmen dienten der Verbesserung der Lehrerausbildung, der Einrichtung neuer Fächer, vor allem naturwissenschaftlicher und praktischer, durch die die Kinder nicht ca. mehr zu aufrichtigen Christen, sondern auch zu nützlichen Bürgern erzogen werden sollten, wobei letzteres in dem Vordergrund stand.
Zusammen mit den anderen beiden rheinischen Erzbischöfen versuchte Emmerich Josef zwischen 1768 und 1770 den Einfluss des Papstes auf Angelegenheiten seines Erzbistums zu reduzieren. Dieser Versuch scheiterte jedoch an der Uneinigkeit der drei Erzbischöfe, der fehlenden Unterstützung des Kaisers und der mangelnden Bereitschaft des Papstes, Konzessionen zu machen.
Insgesamt war unter der Regierung Emmerich Josefs wie auch schon unter der seines Vorgängers eine Verweltlichung des Kurfürsten in seiner Politik zu beobachten, sowie eine schärfere Trennung zwischen seiner erzbischöflichen und seiner landesherrlichen Funktion.
Von seiten der Untertanen, die noch traditionell mit der Kirche verbunden waren, aber auch von seiten des Kapitels, das sich in seiner Stellung gemindert sah, mussten die Reformen als antiklerikales Vorgehen und als Bedrohung für die katholische Religion angesehen werden. Darum begann das Kapitel in der Zeit nach Emmerich Josefs Tod bis zur Wahl des neuen Kurfürsten die Reformen rückgängig zu machen.
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Friedrich Karl von Erthal (1774-1802) | |
Friedrich Karl war in früherer Zeit Führer der Konservativen und vom Kapitel in der Ziel gewählt worden, den gerade begonnenen reaktionären Kurs fortzusetzen. Kaum zu dem Kurfürsten erhoben kehrte Friedrich Karl jedoch zu dem aufgeklärten Absolutismus seiner Vorgänger zurück. Er führte Reformen in dem Schulwesen durch, reorganisierte die Universitäten durch Einführung neuer Fächer, säkularisierte zur Finanzierung klösterlichen Besitz, um neben nützlichen Bürgern auch ein effizientes Beamtentum heranzuziehen. Auch Protestanten und Juden waren jetzt zu dem Studium zugelassen.
Der Protest des Kapitels war nicht mehr so energisch wie früher, da inzwischen dort auch jüngere Leute vertreten waren, die mit den Prinzipien der Aufklärung vertrauter waren. Andere Reformen aus der Zeit Karl Friedrichs waren die Kirchenreform, d.h. die Abschaffung überkommener Zeremonien, Einschränkung der Wallfahrten, Einführung der deutschen Sprache in bestimmten Messen, eine Verbesserung der Priesterausbildung, Anordnung zur Aufhebung der Leib Merkmal und Verbesserung der Landwirtschaft sowie soziale Maßnahmen.
Der Staat versuchte also, in alle Bereiche der Gesellschaft endgültig einzudringen und dort die Initiative zu ergreifen. Abgesehen vom Widerstand des Kapitels und des Volkes, denen die Reformen zu weit gingen, war auch das bürokratische System überfordert. Es gab Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der Reformen, die zu dem Teil daran scheiterten, dass die Verwaltung die Verordnungen nicht ausführen konnte.
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Das Ende des Kurfürstentums und Erzbistums Mainz | |
1790/91 kam es in Mainz zu Studenten-, Handwerker- und Bauernaufständen sowie zu dem Zuzug französischer Emigranten infolge der Revolution von 1789. In dem Jahre 1792 fiel die Stadt Mainz an Frankreich, Kurfürst und Domkapitel mussten nach Aschaffenburg fliehen.
Im rechtsrheinischen Teil des Erzstifts übernahm 1802 der 1787 zu dem Koadjutor gewählte Freiherr von Dalberg die Regierung, nach dem Karl Friedrich resigniert hatte. Das Domkapitel bestand zwar noch weiter, hatte aber keinen politischen Einfluss mehr. Das infolge des Konkordates von 1801 neu festgelegte Bistum Mainz wurde dem Bischof Joseph Ludwig Colmar übergeben.
Siehe auch: Liste der Erzbischöfe von Mainz
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- Blanning, T.C.W., Reform and Revolution in Mainz 1743-1803, Cambridge 1974
- Diepenbach, W. und Stenz, Carl (Hrsg.), Die Mainzer Kurfürsten, Mainz 1935
- Stimming, M., Die Wahlkapitulationen der Erzbischöfe und Kurfürsten von Mainz 1233-1788, Göttingen 1909
- Rauch, G., Das Mainzer Domkapitel in der Neuzeit, Teil 1, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kan.Abt. LXI, Bd. 92, Weimar 1975, S. 161-227
- Liebeherr, I., Das Mainzer Domkapitel als Wahlkörperschaft des Erzbischofs, in: Brück, A. (Hrsg.), Willigis und sein Dom, Festschrift zur Jahrtausendfeier des Mainzer Doms, Mainz 1975, S. 359-391
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